A) Allgemeines 1. Die Ausführung und die Übernahme
sämtlicher Aufträge für Unternehmer durch uns erfolgt ausschließlich
aufgrund dieser Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht wieder nach Eingang bei
uns ausdrücklich widersprechen. 2. Jede mündliche Zusagen, Garantien
und Vereinbarungen unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss
werden erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. 3. Die Bestimmungen
unter Punkt 2 gelten auch für seitens des Auftraggebers erteilte Zusatzaufträge.
B)
Angebote 1. Wir halten uns an jedes Angebot für drei Monate vom Tage
der Angebotserstellung an gerechnet gebunden, es sei denn, es ist Abweichendes
schriftlich vereinbart oder wir widerrufen unser Angebot vor dessen Annahme durch
den Auftraggeber. 2. Verträge über fortlaufende oder regelmäßig
wiederkehrende Leistungen (Dauerschuldverhältnis) werden für die Dauer
von einem Jahr geschlossen. Wird das Vertragsverhältnis nicht spätestens
drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils
um ein weiteres Jahr.
C) Preise 1. Sofern nicht vertraglich etwas
anderes vereinbart ist, gelten unsere Angebotspreise und ergänzend unsere
Listenpreise. 2. Es wird vereinbart, dass im Falle von Gehalts- beziehungsweise
Lohnerhöhungen, welche im Zusammenhang mit Tarifänderungen der sachlich
zuständigen Tarifparteien stehen, die bislang in Ansatz gebrachten Stundensätze
unmittelbar hierdurch um dasselbe proportionale Verhältnis angehoben werden
und sich folglich die nach Stundensätzen zu berechnenden Preise auf der Basis
der nunmehr maßgeblichen Stundensätze erhöhen. Dies gilt auch
für kostenerhöhende Neuregelungen in steuerlicher und/oder sozialrechtlicher
Hinsicht sowie für die Erhöhung von Materialpreisen durch unsere Lieferanten.
Der Tag des Inkrafttretens der jeweils einschlägigen Gesetze, Verordnungen
beziehungsweise Tarifbestimmungen ist hierfür entscheidender Zeitpunkt. Bei
Materialpreiserhöhungen ist derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend, zu dem der
Lieferant mit Wirkung uns gegenüber seine Abgabepreise erhöht. Die
Klausel unter Ziffer 2 Absatz 1 greift außerhalb von Dauerschuldverhältnissen
nur insoweit, als der Auftrag nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss
erfüllt werden soll. Darüber hinaus ist die vorbezeichnete Klausel auf
Verträge mit vereinbarten Festpreislaufzeiten während dieser Zeiträume
nicht anzuwenden. Alle nach A) Ziffer 2 schriftlich bestätigten oder tatsächlich
ausgeführten Änderungs- beziehungsweise Zusatzaufträge werden gesondert
in Rechnung gestellt. Hierbei sind die im Hauptvertrag festgesetzten Sätze
und Preise zugrunde zu legen. Sofern es sich um Leistungen handelt, die im Haupt-
oder Zusatzvertrag nicht geregelt sind, gelten unsere im Zeitpunkt der Vergabe
des Zusatzauftrages üblichen Listenpreise.
D) Zahlung 1.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Zahlung mit Abnahme fällig,
spätestens acht Tage nach Rechnungseingang/Zahlungsaufstellung über
in sich abgeschlossene abnahmefähige Leistungen. 2. Falls nichts anderes
vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist die Rechnung/Zahlungsaufstellung
acht Tage später in der Weise zahlbar, dass wir am Zahlungstag über
den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt
der Auftraggeber. 3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Auftraggeber
zehn Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung in
Verzug. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug sind wir berechtigt,
Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
vorbehalten. 4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird,
stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann
berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung
mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die
Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Leistungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Auftraggeber. 5. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis
stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind. 6. Wir sind berechtigt, gegen sämtliche
Forderungen aufzurechen, die dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund,
gegen uns zustehen. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von
der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber
vereinbart worden ist. Gegebenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf
den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen
insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeiten fällig
und mit Wertstellung abgerechnet. 7. Schecks werden ausschließlich erfüllungshalber
angenommen.
E) Pflichten des Auftraggebers 1. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, die für die Ausführung nötigen Unterlagen, Pläne,
Zeichnungen, betrieblichen Sicherheitsvorschriften, technischen Vorschriften,
Betriebshandbücher, Instandhaltungs- und Reparaturvorschriften unentgeltlich
und rechtzeitig zu übergeben. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die
für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemäße Ausführung
unserer Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Soweit neben
uns der Auftraggeber eigene Leistungen erbringt oder Leistungen von Dritten erbracht
werden (einschließlich Warenlieferungen), trägt der Auftraggeber die
Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe. Der
Auftraggeber hat insbesondere freien Zugang zu allen den Vertrag tangierenden
Örtlichkeiten zu verschaffen sowie Anschlüsse für Wasser und Energie
bereitzustellen. Die Anschluss- und Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.
Die Entsorgung bezüglich aller mit unserer Tätigkeit in Zusammenhang
stehenden Abfallstoffe obliegt dem Auftraggeber auf dessen Kosten. 3. Der Auftraggeber
stellt zur Unterbringung der persönlichen Sachen unserer Arbeitskräfte
sowie von Materialien geeignete und verschließbare Räume zur Verfügung. 4.
Unsere Arbeitskräfte sind berechtigt, die vorhandenen Umkleideräume
und sanitären Einrichtungen im Betrieb des Auftraggebers mitzubenutzen und
soweit dies die örtlichen Verhältnisse gestatten- an dessen Kantinenverpflegung
teilzunehmen. 5. Erfüllt der Auftraggeber seine oben angegebenen Mitwirkungspflichten
nicht oder sind wir an der Ausführung der uns vom Auftraggeber übertragenen
Arbeiten durch sonstige Umstände gehindert, die der Risikosphäre des
Auftraggebers zuzurechnen sind, können wir zusätzlich zur Vergütung
eine angemessene Entschädigung für hierdurch verursachte Mehraufwendungen
verlangen. Wir werden uns in einem solchen Fall das anrechnen lassen, was wir
an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Aufträge erwerben können.
F)
Abnahme 1.Die von uns durchgeführten Arbeiten und in sich abgeschlossenen
Teilleistungen sind nach ihrer Beendigung vom Auftraggeber sofort zu untersuchen
und abzunehmen. 2. Auch die rügelose Inbetriebnahme oder sonstige Benutzung
der von uns bearbeiteten Gegenstände gilt als Abnahme. 3. Der Abnahme
steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von
uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Dies
gilt auch für von uns erbrachte Teilleistungen.
G) Gewährleistung 1.
Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmängel
hat der Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu
rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung
nicht erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung,
jedoch spätestens mit Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Gewährleistungsfrist,
schriftlich zu rügen. 2 Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche
beträgt ein Jahr und beginnt mit Abnahme. 3. Wir werden nach ordnungsgemäßer
Mängelrüge des Auftraggebers den Leistungsgegenstand umgehend untersuchen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bis zum Abschluss der Untersuchung den Leistungsgegenstand
nicht zu benutzen. Nimmt er den Leistungsgegenstand gleichwohl in Betrieb, sind
wir für hieraus entstandene Schäden nicht verantwortlich. Der Auftraggeber
trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht auf die Inbetriebnahme
des Leistungsgegenstandes zurückzuführen ist. 4. Gewährleistungsansprüche
entfallen, wenn a) der Auftraggeber uns ohne triftigen Grund die Durchführung
von Nachbesserungsarbeiten verweigert, b) der Auftraggeber behauptete Mängel
selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt, ohne uns Gelegenheit zur Nachbesserung
zu geben, c) der Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf die Anweisung des
Auftraggebers, auf von diesem gestellte Arbeitsmittel oder auf Vorleistung anderer
Unternehmer zurückzuführen ist.
H) Haftung 1. Unsere
Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn,
ist ausgeschlossen. 2. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist auf den vertragstypischen
Schaden, höchstens auf die mit unserem Versicherer vereinbarten Deckungssummen
begrenzt. 3. Die Deckungssummen betragen bei Schäden folgende Höhen
: - Personenschäden € 5.000.000 - Sachschäden € 5.000.000 -
Vermögensschäden € 5.000.000 - Umweltschäden (einschließlich
Feuerschäden anlässlich Brandes oder Explosion € 5.000.000,00. 4.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden darauf
zurückzuführen ist, dass wir einen Sachmangel arglistig verschwiegen
haben, eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen haben
und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen.
Ebenso gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Personenschäden.
I)
Kündigung Wir sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung
zu kündigen und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn - wesentliche Änderungen
in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eintreten, die auch
bei Zahlungsverzögerung als eingetreten gelten; - das Ergebnis der Bonitätsprüfung
zu der Befürchtung Anlass gibt, dass der Auftraggeber zumindest keine vollständige
und/oder rechtzeitige Zahlung leisten wird; - der Auftraggeber seine Zahlungen
einstellt, gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben wird oder ein Insolvenzverfahren
beantragt worden ist, oder - der Auftraggeber wiederholt seine Mitwirkungspflicht
nicht erfüllt. In diesen Fällen steht uns die vereinbarte Vergütung
für die bisher erbrachten Leistungen in voller Höhe zu. Daneben können
wir eine angemessene Entschädigung für die noch nicht erbrachten Arbeiten
fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt. Auch
im Falle einer Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund haben wir
einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für noch nicht erbrachte
Arbeiten, es sei denn, wir haben eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und
der Auftraggeber hat dieses Verhalten zweimal schriftlich ohne Erfolg abgemahnt.
J)
Sonstiges 1. Soweit auf Leistungsbeziehungen besondere Vertragsbedingungen
Anwendung finden, gelte diese vorrangig. Sollten die unsererseits durchzuführenden
Arbeiten zum Teil auch Transportleistungen oder Speditionsleistungen umfassen,
so gelten für diese Teilbereiche abweichend von diesen AGB die Vorschriften
des Transportrechtes gemäß HGB beziehungsweise die AdSP, jeweils in
ihrer aktuellen Fassung. 2. Der Auftraggeber und wir verpflichten uns gegenseitig,
während der Vertragsdauer keine Arbeitnehmer oder sonstigen Arbeitskräfte
des anderen Vertragspartners abzuwerben. 3. Unabhängig vom Ort der Leistungserbringung
durch uns gilt ausschließlich deutsches Recht als vereinbart. Erfüllungsort
ist für beide Teile Solingen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr
ist für beide Teile Solingen als Gerichtsstand vereinbart; dies gilt auch
für Klagen im Urkunden-, Scheck-, und Wechselprozess. Dasselbe trifft auf
das Mahnverfahren zu. 4. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen oder
sonstiger Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln
nicht. |